Ziel und Zweck Schweisshundewesen

Das Erbeuten eines Wildes hängt, vor allem im Gebirge, von mehreren Umständen ab. Wenn nur einer nicht passt, kann das beschossene Wild den Blicken der Jägerin/des Jägers entschwinden.

Von der Jägerin oder vom Jäger wird erwartet, dass sie/er das Verhalten des Wildes nach dem Schuss genau beobachten und auch interpretieren kann. Es ist die Pflicht der Jägerschaft, den Anschuss sehr sorgfältig zu untersuchen, sowie seinen und den Standort des beschossenen Wildes zu markieren und gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) eine fachgerechte Nachsuche einzuleiten.

Den speziell für die Nachsuche ausgebildeten Hund nennt man „Schweisshund“.

Im Kanton Nidwalden gibt es eine eigenständige Nachsuche-Gruppe.

http://www.nachsuche-nidwalden.ch

Immer häufiger wird das Wild beim Überqueren von Strassen verletzt. In diesem Fall muss die verantwortliche Lenkerin bzw. der verantwortliche Lenker den Vorfall unverzüglich der Polizei oder dem zuständigen Wildhüter melden, welche dann eine Nachsuche einleiten.